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   OLG Celle, 03.08.2011 - 1 Ws 233/11 (MVollz)   

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https://dejure.org/2011,13889
OLG Celle, 03.08.2011 - 1 Ws 233/11 (MVollz) (https://dejure.org/2011,13889)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2011 - 1 Ws 233/11 (MVollz) (https://dejure.org/2011,13889)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. August 2011 - 1 Ws 233/11 (MVollz) (https://dejure.org/2011,13889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Medikamentöse Zwangsbehandlung, Zulässigkeit nach dem Nds. MVollzG

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Unzulässigkeit der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NdsMVollzG 18 Abs. 1; StGB § 63
    Voraussetzungen für die Zwangsmedikation Untergebrachter nach Nds. MVollzG

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Zwangsmedikation Untergebrachter nach Nds. MVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 149
  • StV 2012, 104
  • FamRZ 2012, 69
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2011 - 1 Ws 233/11
    Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes fordert eine uneingeschränkte richterliche Überprüfbarkeit, ob die allein als ultima ratio in Betracht kommende staatliche Zwangsbehandlung geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG NJW 2011, 2113 (2116); schon Volckart, RuP 1985, 35 (36); a.A. noch OLG Hamm, StV 1982, 125; KG, RuP 1985, 34).

    Dies umfasst wegen des besonders schwerwiegenden Eingriffs in die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung nicht nur die rechtliche Überprüfung, ob eine Zwangsbehandlung an sich vorgenommen werden darf, sondern auch der Auswahl der konkret anzuwendenden Maßnahmen nach Art und Dauer, einschließlich der Auswahl und Dosierung einzusetzender Medikamente und begleitender Kontrollen (vgl. BVerfG NJW 2011, 2113 (2116/2117)).

    Art. 2 Abs. 2 GG fordert insoweit eine spezielle verfahrensmäßige Sicherung gegen die besonderen situationsbedingten Grundrechtgefährdungen, die sich ergeben, wenn über die Anordnung einer Zwangsbehandlung außerhalb akuter Notfälle allein die jeweilige Unterbringungseinrichtung entscheidet (vgl. BVerfG NJW 2011, 2113 (2118)).

    Bei derart schwerwiegenden Eingriffen wie einer Zwangsbehandlung bedarf ein Patient eines besonderen Schutzes davor, dass seine Belange nicht etwa aufgrund von Eigeninteressen der Einrichtung und ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Überforderungen, die im Umgang mit oft schwierigen Patienten leicht auftreten können -, bei nicht aufgabengerechter Personalausstattung oder aufgrund von Betriebsroutinen unzureichend gewürdigt werden (vgl. BVerfG NJW 2011, 2113 (2118)).

    Der Senat verkennt nicht, dass auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG in NJW 2011, 2113 die Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 Nds. MVollzG in Frage stehen könnte.

    Im Vergleich zu dem vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten § 6 Abs. 1 Satz 2 MVollzG RhPf enthält § 8 Abs. 1 Nds. MVollzG eine noch weniger den aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Anforderungen genügende Eingriffsermächtigung die der besonderen Bedeutung einer Zwangsbehandlung gerecht wird (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 2113 (2119)).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2011 - 1 Ws 233/11
    Auch wenn es in § 18 Abs. 1 Nds.MVollzG heißt, dass "die in diesem Gesetz zugelassenen Beschränkungen" dem Untergebrachten auch zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung auferlegt werden können, und § 8 Nds. MVollzG die Behandlung eines Patienten auch gegen seinen Willen vorsieht, dem Wortlaut nach also eine Behandlung auch zur Aufrechterhaltung von Sicherheit oder Ordnung in Betracht kommt, stehen einem solchen Verständnis sowohl systematische Argumente als auch der - vorrangig maßgebliche (vgl. BVerfG NJW 2011, 836; Rüthers, NJW 2011, 1856 (1857)) - Wille des Gesetzgebers entgegen.
  • OLG Hamm, 07.09.1981 - 7 VAs 30/81
    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2011 - 1 Ws 233/11
    Schon das Gebot effektiven Rechtsschutzes fordert eine uneingeschränkte richterliche Überprüfbarkeit, ob die allein als ultima ratio in Betracht kommende staatliche Zwangsbehandlung geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG NJW 2011, 2113 (2116); schon Volckart, RuP 1985, 35 (36); a.A. noch OLG Hamm, StV 1982, 125; KG, RuP 1985, 34).
  • LG Heidelberg, 20.04.2004 - 7 StVK 79/04

    Maßregelvollzug: Juristische Überprüfung einer medizinischen Behandlung

    Auszug aus OLG Celle, 03.08.2011 - 1 Ws 233/11
    Die juristische Überprüfung ist darauf beschränkt, ob die behandelnden Ärzte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte nach den Regeln der ärztlichen Kunst getroffen haben und der Nutzen einer Behandlung nicht außer Verhältnis zu damit verbundenen Risiken und Gefahren steht (vgl. LG Heidelberg, Beschluss vom 20. April 2004, 7 StVK 79/04 - bei juris -).
  • OLG Celle, 12.12.2019 - 3 Ws 325/19

    Unabhängigkeit zweier Gutachter auch bei bezahlter Tätigkeit für ein Land;

    Denn insoweit ist dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung aufgrund dessen besonderer Sachkunde ein Beurteilungsspielraum eröffnet, der im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt (vgl. nur Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 16 m.w.N.), namentlich dahingehend überprüfbar ist, ob die behandelnden Ärzte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen sind, ob sich die Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bewegt und ob die angeordnete Behandlung nicht außer Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken und Gefahren steht (OLG Celle vom 3. August 2011, StV 2012, 104).
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